Ist zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber eine feste Arbeitszeit in einem Arbeitsvertrag vereinbart, kann es zu Minusstunden oder auch zu Überstunden kommen. Beides ist nicht unerheblich, gerade wenn es zu einer Kündigung kommt. Nachfolgend beschäftigen wir uns mit den Folgen von Minusstunden bei Kündigung. Denn die Rechtsfolgen sind für einen Arbeitnehmer durchaus komplex.
Minusstunden bei Kündigung – so ist die Rechtslage
Sind Minusstunden vorhanden und kommt es zu einer Kündigung, stellt sich die Frage nach dem richtigen Umgang damit, gemäß des Arbeitsrechts. Grundsätzlich ist eine Kündigung im Regelfall mit einer Kündigungsfrist verbunden. Ist die Kündigung bekannt, muss ein Arbeitnehmer sich um den Abbau der Minusstunden kümmern. Die Minusstunden bei Kündigung können nur innerhalb der Kündigungsfrist abgebaut werden. Ein Nacharbeiten, beispielsweise nach Ablauf der Kündigungsfrist ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Alleine schon wegen der Abrechnung und dem Versicherungsschutz von einem Arbeitnehmer.
Arbeitgeber ist zum Abzug von Lohn berechtigt
Ist ein Abbau der Minusstunden bei Kündigung nicht möglich, kommt es auf den Einzelfall an. Die erste Folge kann sein, damit die Minusstunden vom Lohn abgezogen werden. Das hätte zur Folge, dass man als Arbeitnehmer wesentlich weniger als Lohn ausbezahlt bekommt. Ein solcher Abzug durch den Arbeitgeber ist rechtlich erlaubt. Und kann von einem Arbeitnehmer auch nicht verhindert werden. Natürlich darf sich der Abzug nur auf die tatsächlichen Minusstunden beschränken.
Wenn der Arbeitgeber die Minusstunden verschuldet
Doch anders kann der Fall von Minusstunden bei Kündigung sein, wenn ein Arbeitnehmer nicht die Chance für den Abbau hat. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber nicht genug Arbeit hat, damit es zu einem Abbau kommen kann. Gleiches kann aber auch der Fall sein, wenn die Minusstunden durch mangelnde Arbeit entstanden sind. Und letztlich gibt es noch eine dritte Möglichkeit, nämlich wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellt. Und damit dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die Minusstunden auszugleichen.
Es kommt bei Minusstunden auf den Einzelfall an
In allen drei Fällen verschuldet der Arbeitnehmer die Minusstunden nicht. Vielmehr liegt die Schuld hier beim Arbeitgeber und damit haftet dieser auch. Und daher kann es in diesen Fällen auch zu keinem Abzug von Lohn durch den Arbeitgeber kommen. Wie damit erkennbar ist, kommt es bei Minusstunden bei Kündigung stark auf den Einzelfall an. Das gilt gerade dann, wenn es um die Folgen der Minusstunden geht. Dieses sollte man als Arbeitnehmer prüfen, wenn es zu einer Kündigung kommt. Ob man die Minusstunden selbst verschuldet oder der Arbeitgeber.
Das sollte man tun bei Minusstunden bei Kündigung
Bekommt man als Arbeitnehmer die Kündigung, sollte man sofort handeln. In einem ersten Schritt sollte man als Arbeitnehmer beim Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto prüfen. Sind Minusstunden bei Kündigung vorhanden, sollte man den möglichen Abbau der Minusstunden mit dem Arbeitgeber besprechen. Gerade je nachdem in welchem Umfang Minusstunden vorliegen und man eine Kündigungsfrist hat, ist ein sofortiges Handeln zu empfehlen. Damit man am Ende noch genug Zeit für den Abbau hat. Schließlich muss man noch eventuell vorhandenen Urlaubsanspruch und noch reguläre Arbeitszeit bedenken. Hat man noch Urlaubsanspruch, kann dieses im übrigen eine Möglichkeit sein, wie man Minusstunden bei Kündigung verrechnen kann.
- KFZ-Gutachten Kosten: Wie viel zahlen Sie? - 2. Oktober 2023
- Wann kann ich in Rente gehen? Regelaltersgrenze, Frührente & mehr - 28. September 2023
- Fahren ohne Fahrerlaubnis: Risiken, Strafen und häufige Fragen - 28. September 2023