Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie besitzen, gibt es verschiedene Kosten, die Sie steuerlich geltend machen können. Dazu gehören die Abschreibung auf das Gebäude und die Kosten für Instandhaltung und Renovierung. Die Abschreibung auf das Gebäude ist ein wichtiger Steuervorteil, der es Immobilienbesitzern ermöglicht, einen Teil der Kosten ihrer Immobilie von ihren Steuern abzuziehen.

Es gibt jedoch einige Einschränkungen, die zu beachten sind. Die Abschreibung auf das Gebäude ist nur für den Teil des Gebäudes zulässig, der vermietet wird. Für den Teil des Gebäudes, der selbst genutzt wird, kann nur eine begrenzte Abschreibung in Höhe von 2% vorgenommen werden. Darüber hinaus müssen die Kosten für Instandhaltung und Renovierung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

3% Abschreibung bei selbstgenutzten Immobilien

Neben der begrenzten Abschreibung einer Immobilie in Höhe von 2% gibt es auch die Möglichkeit, eine 3%ige Abschreibung auf den Teil des Gebäudes vorzunehmen, der selbst genutzt wird. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 1925 erbaut wurde und der Steuerpflichtige das Gebäude selbst nutzt.

Die 3%ige Abschreibung kann auch nur für die ersten acht Jahre nach dem Kauf oder der Fertigstellung des Gebäudes geltend gemacht werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die 3%ige Abschreibung nur für den Teil des Gebäudes gilt, der selbst genutzt wird. Für den vermieteten Teil des Gebäudes kann die normale Abschreibung in Höhe von 2% geltend gemacht werden.

Steuerliche Absetzbarkeit von Eigentumswohnungen

Die steuerliche Absetzbarkeit von Eigentumswohnungen ist ähnlich wie bei selbstgenutzten Immobilien. Sie können die Abschreibung auf das Gebäude sowie die Kosten für Instandhaltung und Renovierung geltend machen. Auch hier gilt die begrenzte Abschreibung von 2% für den selbst genutzten Teil des Gebäudes.

Wenn Sie jedoch eine Eigentumswohnung vermieten, können Sie auch Abschreibungen auf den Teil des Gebäudes geltend machen, der vermietet wird. In diesem Fall können Sie die normale Abschreibung von 2% sowie die Sonderabschreibung von 5% geltend machen. Die Sonderabschreibung ist jedoch auf einen Zeitraum von vier Jahren begrenzt und kann nur für Wohnungen mit einem Baujahr vor dem 1. Januar 2002 geltend gemacht werden.

Berechnung der Abschreibung für selbstgenutzte Immobilien

Um die Abschreibung für eine selbstgenutzte Immobilie zu berechnen, müssen Sie den Kaufpreis der Immobilie (ohne Grundstück) und das Baujahr des Gebäudes berücksichtigen. Die Abschreibung wird auf Basis der Anschaffungskosten berechnet und beträgt 2% pro Jahr.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Abschreibung nur für den vermieteten Teil des Gebäudes gilt. Wenn Sie die 3%ige Abschreibung auf den selbst genutzten Teil des Gebäudes geltend machen möchten, müssen Sie das Baujahr des Gebäudes vor dem 1. Januar 1925 berücksichtigen.

Um Probleme mit der Steuerbehörde zu vermeiden, ist es wichtig, die Anschaffungs- und Herstellungskosten genau zu dokumentieren. Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Berechnung der Abschreibung für Ihre Immobilie haben, empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu konsultieren.

Absetzbare Kosten für Instandhaltung und Renovierung bei selbstgenutzten Immobilien

Neben der Abschreibung auf das Gebäude können auch die Kosten für Instandhaltung und Renovierung bei selbstgenutzten Immobilien steuerlich geltend gemacht werden. Dabei müssen Sie jedoch zwischen Erhaltungsaufwendungen und anschaffungsnahen Herstellungskosten unterscheiden.

Erhaltungsaufwendungen sind Kosten, die zur Erhaltung des vorhandenen Zustands der Immobilie anfallen. Sie können als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Anschaffungsnahe Herstellungskosten hingegen sind Kosten, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Immobilie anfallen und die den Gebäudewert erhöhen. Diese Kosten können nicht sofort, sondern nur über einen Zeitraum von mehreren Jahren abgeschrieben werden.

Abschreibung und Steuern – Welche Rolle spielen Sonderabschreibungen bei selbstgenutzten Immobilien?

Bei selbstgenutzten Immobilien können auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung beträgt 5% und kann für Gebäude genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2002 erbaut wurden und die in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen.

Die Sonderabschreibung ist auf einen Zeitraum von vier Jahren begrenzt und kann nur für diejenigen Kosten in Anspruch genommen werden, die tatsächlich für die Sanierung oder Modernisierung des Gebäudes anfallen. Die Sonderabschreibung kann auch nur für den Teil des Gebäudes geltend gemacht werden, der vermietet wird.

Zusammenfassung der steuerlichen Absetzbarkeit bei selbstgenutzten Immobilien

Zusammenfassend können Besitzer von selbstgenutzten Immobilien die Abschreibung auf das Gebäude sowie die Kosten für Instandhaltung und Renovierung steuerlich geltend machen. Die begrenzte Abschreibung beträgt 2% pro Jahr, kann aber auf 3% erhöht werden, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 1925 erbaut wurde und der selbst genutzte Teil des Gebäudes betrifft.

Für vermietete Teile von selbstgenutzten Immobilien kann die normale Abschreibung von 2% sowie die Sonderabschreibung von 5% geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibung ist jedoch auf einen Zeitraum von vier Jahren begrenzt und kann nur für Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen in Anspruch genommen werden.