Rechtsformen gibt es in verschiedenen Ausführungen. Eine der Rechtsformen ist die Juristische Person des öffentlichen Rechts. Was alles zu dieser Rechtsform gehört und wer diese gründen kann, ist klar geregelt. Nachfolgend zeigen wir in diesem Ratgeber auf, was diese Rechtsform bedeutet und was man dazu wissen sollte.

Die Juristische Person des öffentlichen Rechts

Juristische Person des öffentlichen Rechts

Wenn es um eine juristische Person des öffentlichen Rechts geht, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. So unterteilt man diese Rechtsform in eine Körperschaft, in Anstalten und letztlich in Stiftungen. Im Vergleich zu privaten Rechtsformen, kann die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ein Gesetz gegründet werden. Anstalten öffentlichen Rechts sind zum Beispiel Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern. Eine juristische Person ist ausschließlich ein Rechtskonstrukt und ist nicht mit einer Personenvereinigung vergleichbar.

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine durch Gesetz geschaffene Organisationseinheit, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Sie unterscheidet sich damit von einer natürlichen Person, die beispielsweise ein Mensch ist, indem sie als Organisation rechtlich handlungsfähig ist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Teil der öffentlichen Verwaltung und dienen öffentlichen Zwecken.

Es gibt verschiedene Arten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, darunter:

  1. Körperschaften des öffentlichen Rechts: Dazu gehören Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden sowie Personalkörperschaften, die Mitglieder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung haben (z.B. Ärztekammern, Industrie- und Handelskammern).
  2. Anstalten des öffentlichen Rechts: Dazu zählen Organisationen, die einen bestimmten öffentlichen Zweck verfolgen und dabei staatlicher Kontrolle unterliegen (z.B. öffentliche Rundfunkanstalten, staatliche Universitäten).
  3. Stiftungen des öffentlichen Rechts: Diese haben kein Mitglieder, sondern ein Vermögen, das einem bestimmten öffentlichen Zweck gewidmet ist (z.B. Stiftungsuniversitäten).

Im Gegensatz zu juristischen Personen des privaten Rechts (wie zum Beispiel GmbH, AG oder eingetragene Vereine), die vorrangig private Interessen verfolgen oder wirtschaftlich tätig sind, erfüllen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts überwiegend verwaltungsmäßige und staatliche Aufgaben. Sie haben häufig Hoheitsrechte, wie das Recht, Verwaltungsakte zu erlassen oder öffentlich-rechtliche Gebühren zu erheben.

Die Errichtung und Organisation juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind in den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen geregelt, die auch deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. Die Finanzierung erfolgt oft durch öffentliche Mittel, Gebühren oder Beiträge.

Ein Gesetz ist die Rechtsgrundlage

Wie schon dargestellt, kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ein Gesetz gegründet werden. Die Rechtsgrundlage kann sich dabei unterscheiden. So kann die Rechtsgrundlage sich aus dem Bundes- oder Landesrecht, aus dem Landesverwaltungsrecht oder aus früheren Gesetzen und Verordnungen sich ergeben. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist dabei solange gültig, bis formal durch Beschluss die Auflösung beschlossen wurde. So gibt es keine Mindest- oder eine Höchstdauer. Ebenso endet die Rechtsform auch nicht, wenn beispielsweise das Gesetz nicht mehr gültig ist.

Kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ein Gesetz gegründet werden?

Ja, eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird in der Regel durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch einen Verwaltungsakt gegründet. Die Grundlage für ihre Errichtung, Organisationsstruktur, Rechte und Pflichten sind im öffentlichen Recht des jeweiligen Staates geregelt.

In Deutschland werden beispielsweise Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts häufig durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung ins Leben gerufen. Ein Gesetz, das eine juristische Person des öffentlichen Rechts gründet, legt fest, welchen Zweck sie erfüllt, wie sie finanziert und verwaltet wird und welche Befugnisse sie hat.

Ein klassisches Beispiel ist die Gründung von öffentlichen Sparkassen durch Sparkassengesetze der Bundesländer oder die Errichtung von Rundfunkanstalten durch Staatsverträge und Landesgesetze. Auch Universitäten und Hochschulen können als Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Landesgesetze gegründet werden.

Die Errichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch ein Gesetz stellt sicher, dass ihre Tätigkeit im demokratischen Prozess legitimiert ist und der staatlichen Kontrolle sowie der Rechtsaufsicht untersteht.

Nur diese Gremien können die Rechtsform gründen

bundestag

Beschlossen werden kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch einen Gemeinderat, durch einen Kreistag, durch eine Landesregierung oder aber auch durch eine Bundesregierung. In den letzten beiden Fällen, ist jeweils noch eine Zustimmung vom Parlament erforderlich. Und wenn es um die Auflösung geht, können auch nur diese Gremien dieses mit einem Beschluss vornehmen.

Im Detail

In Deutschland können juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht unmittelbar von einem Gemeinderat, einem Kreistag, einer Landesregierung oder einer Bundesregierung als Exekutivorganen gegründet werden. Die Gründung muss immer auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, die in der Regel durch ein Parlament, also eine legislative Körperschaft auf Bundes- oder Landesebene, erfolgt. Was diese Exekutivorgane jedoch tun können:

  1. Gemeinderat: Ein Gemeinderat kann über die Gründung von Unternehmen oder Einrichtungen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Eigenbetriebe, Zweckverbände) beschließen, jedoch muss dies auf der Grundlage und im Rahmen von Landesgesetzen geschehen. Die Gemeindeordnungen der Bundesländer legen fest, unter welchen Bedingungen eine Gemeinde tätig werden darf.
  2. Kreistag: Ähnlich wie der Gemeinderat kann ein Kreistag Entscheidungen über die Schaffung von Einrichtungen treffen, die dann juristische Personen des öffentlichen Rechts sein können, zum Beispiel in Form von kommunalen Zweckverbänden. Auch dies basiert auf landesrechtlichen Regelungen.
  3. Landesregierung: Eine Landesregierung kann Verordnungen erlassen und daraufhin juristische Personen des öffentlichen Rechts gründen, sofern sie dazu durch ein Landesgesetz ermächtigt wurde. Beispiele können Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sein.
  4. Bundesregierung: Auch die Bundesregierung kann aufgrund eines Bundesgesetzes bestimmte Institutionen gründen oder bestehende in eine juristische Person des öffentlichen Rechts umwandeln. Dies könnte zum Beispiel in Form einer Bundesanstalt geschehen.

Der Prozess der Gründung erfordert jedoch immer einen formalen Rechtsakt, entweder in Form eines Gesetzes oder einer darauf basierenden Rechtsverordnung. Die konkrete Ausgestaltung kann je nach Art der juristischen Person und je nach Bundesland unterschiedlich sein. Entscheidend ist immer, dass die entsprechende legislative Körperschaft – also der Bundestag auf Bundesebene oder die Landtage auf Landesebene – die erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen schafft.

Rechtsfolgen sind vielschichtig

Je nachdem was im Rahmen dieser Rechtsform gegründet wird, sind damit eine Vielzahl an Rechtsfolgen verbunden. Zum einen muss je nach Gründung, die Rechtsgrundlagen vom Bürgerlichen Gesetzbuch oder vom Handelsgesetzbuch eingehalten werden. Dazu gehören auch Veröffentlichungspflichten, wie beispielsweise Geschäftsbilanzen. Auch kann diese Rechtsform in die Insolvenz gehen. Je nach Ausgestaltung der Rechtsform, unterliegt dieser der regulären Besteuerung. Neben der Gewerbesteuer, kann dieses auch die Umsatzsteuer betreffen. Es gibt aber auch Besonderheiten bei der juristische Person des öffentlichen Rechts als Rechtsform. Gerade da es eine Rechtsform des öffentlichen Rechts ist, gibt es Besonderheiten wenn es um den Bezug von Leistungen und Lieferungen geht. Diese müssen nämlich öffentlich ausgeschrieben werden. Eine Vergabe ohne Ausschreibung, ist nur in den engen gesetzlichen Rahmenbedingungen möglich.

Als juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen solche Entitäten dem öffentlichen Recht und nehmen spezifische Aufgaben innerhalb der öffentlichen Verwaltung wahr. Die Rechtsfolgen, die aus ihrer Tätigkeit und ihrem Status resultieren, sind vielfältig und beziehen sich unter anderem auf folgende Aspekte:

1. Rechtliche Selbstständigkeit:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können im Rechtsverkehr eigenständig handeln, Verträge schließen, klagen und verklagt werden.

2. Haftung:
Sie haften für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen und nicht mit dem privaten Vermögen ihrer Angestellten oder Organmitglieder. Im Rahmen der Amtshaftung werden Schäden, die durch das Handeln ihrer Bediensteten in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstehen, von der jeweiligen juristischen Person getragen.

3. Finanzierung:
Die Finanzierung erfolgt oft über den Haushalt der öffentlichen Hand, durch Gebühren, Beiträge oder staatliche Zuweisungen.

4. Steuerpflicht:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind in bestimmten Bereichen steuerbefreit, allerdings nur, soweit sie hoheitlich handeln. Wirtschaftliche Aktivitäten, die sie wie ein privater Marktteilnehmer ausführen (sog. Betriebe gewerblicher Art), sind grundsätzlich steuerpflichtig.

5. Öffentliches Dienstrecht:
Viele Angestellte sind Beamte oder stehen in einem Beschäftigungsverhältnis, das dem öffentlichen Dienstrecht unterliegt. Die Anstellung und Entlohnung folgt speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bzw. Tarifverträgen im öffentlichen Dienst (z.B. TVöD).

6. Rechtsaufsicht:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterstehen der Rechtsaufsicht durch übergeordnete staatliche Instanzen. Dies dient der Kontrolle, ob sie im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften handeln.

7. Vergabe- und Subventionsrecht:
Sie müssen bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen sowie bei der Vergabe von öffentlichen Mitteln das Vergabe- und Subventionsrecht beachten, was in Deutschland durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) oder die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) geregelt wird.

8. Datenschutz:
Im Umgang mit personenbezogenen Daten müssen sie die Datenschutzgesetze einhalten, wie zum Beispiel die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf europäischer Ebene sowie nationale Datenschutzgesetze.

Diese Auflistung stellt eine allgemeine Übersicht der Rechtsfolgen dar, die mit dem Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verbunden sind. Die spezifischen Regelungen können jedoch je nach Art der juristischen Person und dem geltenden nationalen Recht unterschiedlich sein.

Haftung und andere Folgen bei dieser Rechtsform

haftung

Bei einer juristische Person des öffentlichen Rechts gibt es keine persönliche Haftung, wie es bei zahlreichen privaten Rechtsformen der Fall ist. Eine Haftung der Geschäftsführung ist nur dann gegeben, wenn es zu schweren Verstößen kommt. Eine juristische Person in dieser Rechtsform kann auch strafrechtlich in ihrer Gesamtheit nicht verfolgt werden. Eine Verfolgung kann nur von Einzelpersonen erfolgen. Anders sieht es aus wenn es um Ordnungswidrigkeiten geht. In diesen Fällen, kann auch die Rechtsform selbst belangt werden. Wie man letztlich sehen kann, gibt es bei der Rechtsform juristische Person des öffentlichen Rechts verschiedene Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts besitzen, wie auch juristische Personen des Privatrechts, eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, sie können selbst als Träger von Rechten und Pflichten auftreten. Sie haften für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen Vermögen, nicht aber mit dem persönlichen Vermögen ihrer Mitglieder, Angestellten oder der Personen, die für sie handeln.

Die Haftung beschränkt sich auf das Vermögen der juristischen Person. Das gilt sowohl für vertragliche Verpflichtungen als auch im Falle von Schadensersatzansprüchen. Bei Fehlverhalten oder Verstößen gegen rechtliche Verpflichtungen durch Angestellte oder Vertreter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst) haftet in Deutschland primär die Dienststelle und nicht die individuelle Person. Dies wird als staatliche Amtshaftung bezeichnet und ist im Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Dennoch kann in bestimmten Fällen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit das Handeln der verantwortlichen Personen auch zu einer persönlichen Haftung führen, was dann meist spezifischere rechtliche Regelungen erfordert. Bei dienstlichen Handlungen im Bereich der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit wird üblicherweise der Staat oder die Körperschaft in Anspruch genommen und nicht der einzelne Mitarbeiter. Innerhalb der Organisation kann es aber zu internen Regressforderungen kommen, falls der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

FAQ

Was ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts?

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine vom Staat geschaffene Einheit, die mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist und zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben dient.

Welche Arten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gibt es?

Zu den gängigen Arten zählen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Körperschaften umfassen beispielsweise Kommunen und Universitäten, Anstalten können Rundfunkanstalten oder öffentliche Sparkassen sein, und Stiftungen des öffentlichen Rechts verfolgen oft gemeinwohlorientierte Zwecke.

Wie werden juristische Personen des öffentlichen Rechts gegründet?

Sie werden durch ein Gesetz oder auf Basis eines Gesetzes gegründet und sind in ihren Handlungen und Strukturen durch die Vorgaben des Gründungsgesetzes oder entsprechende Rechtsverordnungen geregelt.

Wer haftet für die Verbindlichkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts?

Die juristische Person des öffentlichen Rechts haftet mit ihrem eigenen Vermögen für ihre Verbindlichkeiten. Die persönliche Haftung von Organmitgliedern oder Angestellten ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

Wie wird die Aufsicht über juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt?

Sie unterstehen der Rechtsaufsicht durch staatliche Behörden. Die Aufsicht stellt sicher, dass die juristische Person im Rahmen der Gesetze agiert. Es kann eine Fachaufsicht (bei spezifischen inhaltlichen Fragen) oder eine allgemeine Rechtsaufsicht sein.

Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerpflichtig?

Ja, sie sind grundsätzlich steuerpflichtig, allerdings mit Ausnahmen. Wenn sie hoheitlich tätig sind, also staatliche Aufgaben im engeren Sinne wahrnehmen, sind sie von der Steuerpflicht befreit. Wirtschaftliche Tätigkeiten, die in Konkurrenz zum privaten Sektor stehen, unterliegen hingegen in der Regel der Steuerpflicht.

Können juristische Personen des öffentlichen Rechts am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen?

Ja, sie können am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, müssen dabei aber die Regeln für öffentliche Ausschreibungen und das Wettbewerbsrecht beachten. Derartige Aktivitäten werden häufig in Form von sog. Betrieben gewerblicher Art durchgeführt, die steuerrechtlich besonderen Regelungen unterliegen.

Wie werden Entscheidungen innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts getroffen?

Entscheidungen werden durch ihre Organe, wie Vorstand, Geschäftsführung oder Verwaltungsrat, getroffen. Diese handeln im Rahmen der Vorschriften, die in den Errichtungsgesetzen, Satzungen oder sonstigen rechtlichen Grundlagen festgelegt sind.

Inwieweit sind juristische Personen des öffentlichen Rechts an Grundrechte gebunden?

Als Teil der öffentlichen Verwaltung sind sie direkt an die Grundrechte, wie sie im Grundgesetz festgelegt sind, gebunden. Sie müssen bei ihrem Handeln die Grundrechte beachten und gewährleisten.

Können juristische Personen des öffentlichen Rechts privatrechtlich handeln?

Ja, sie können im Privatrechtsverkehr handeln, indem sie Verträge nach Bürgerlichem Gesetzbuch schließen. Allerdings müssen sie dabei öffentlich-rechtliche Vorgaben, beispielsweise Vergaberecht, berücksichtigen.