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Home»Familie»Familienrecht

Pflichtteil Erbe: Wie hoch ist der Pflichtteil?

Von Anwaltblog2421. Februar 2023 Familienrecht Keine Kommentare4 Minuten Lesedauer
Pflichtteil Erbe: Wie hoch ist der Pflichtteil?
Pflichtteil Erbe: Wie hoch ist der Pflichtteil?
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Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen einer Person nach ihrem Tod geschieht. Eine wichtige Rolle im Erbrecht spielt der Pflichtteil, der bestimmten Angehörigen des Erblassers zusteht. Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Erbe, auf den bestimmte Personen einen Anspruch haben, selbst wenn sie vom Erblasser enterbt wurden. Im vorliegenden Artikel soll es um den Pflichtteil im Erbrecht gehen und insbesondere um häufig gestellte Fragen wie „Wie hoch ist der Pflichtteil?“ und „Unter welchen Umständen kann der Pflichtteil umgangen werden?“.

Um diese Fragen zu beantworten, werden im Folgenden die rechtlichen Grundlagen zum Pflichtteil erläutert sowie Besonderheiten und Ausnahmen bei der Berechnung und Durchsetzung des Pflichtteils dargestellt. Auch auf die Bedeutung des sogenannten Berliner Testaments für den Pflichtteil wird eingegangen. Abschließend werden Handlungsempfehlungen für Erblasser gegeben, um den Pflichtteil im Erbfall angemessen zu berücksichtigen.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil im Erbrecht ist ein Mindestanteil am Vermögen des Erblassers, auf den bestimmte Personen Anspruch haben, selbst wenn sie im Testament des Erblassers nicht berücksichtigt wurden. Die Höhe des Pflichtteils ist gesetzlich festgelegt und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil wiederum richtet sich danach, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die betreffende Person zum Erblasser steht.

Bei einem gesetzlichen Erbteil von einem Drittel (z.B. wenn es drei gesetzliche Erben gibt) beträgt der Pflichtteil demnach die Hälfte von einem Drittel, also 1/6 des Nachlasses. Bei einem gesetzlichen Erbteil von einem Viertel (z.B. wenn es vier gesetzliche Erben gibt), beträgt der Pflichtteil demnach ebenfalls 1/4 des Nachlasses. Die Höhe des Pflichtteils kann jedoch variieren, wenn es Besonderheiten gibt, wie beispielsweise bei einem Berliner Testament oder wenn es einen Alleinerben gibt.

Besondere Situationen beim Pflichtteil

Auch wenn es grundsätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil gibt, gibt es Ausnahmen und besondere Situationen, die zu beachten sind. So kann es beispielsweise trotz eines Testaments einen Anspruch auf den Pflichtteil geben. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser bestimmte Pflichtteilsberechtigte im Testament enterbt hat, diese aber dennoch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil geltend machen können.

Auch Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, können Auswirkungen auf den Pflichtteil haben. Hierbei geht es um den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, bei dem Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers unter bestimmten Umständen zum Nachlass hinzugerechnet werden und somit Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils haben.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Pflichtteil bei einer Enterbung nicht automatisch entfällt, sondern auch in diesem Fall geltend gemacht werden kann. Allerdings gibt es hierbei einige Einschränkungen und Besonderheiten zu beachten, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Das Berliner Testament und der Pflichtteil

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments, die häufig von Ehepartnern genutzt wird. Hierbei setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehepartners die gemeinsamen Kinder das Erbe erhalten. Durch diese Regelung wird der Pflichtteil der Kinder oft vollständig oder teilweise ausgeschlossen.

Allerdings ist zu beachten, dass das Berliner Testament den Pflichtteilsberechtigten dennoch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil einräumt. Der Anspruch auf den Pflichtteil bleibt bestehen und kann geltend gemacht werden, wenn der Ehepartner die Kinder enterbt oder das Vermögen vor dem Tod des Ehepartners verschwendet oder verschenkt hat.

Das Berliner Testament hat also Auswirkungen auf den Pflichtteil, bietet jedoch keine Garantie, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch vermieden werden kann. Erblasser sollten sich daher im Vorfeld gut überlegen, ob das Berliner Testament die richtige Wahl für sie ist.

Beispielrechnung: Wie hoch ist der Pflichtteil bei 3 Kindern und 150.000 Euro Erbe?

Um die Höhe des Pflichtteils zu berechnen, ist es wichtig, den gesetzlichen Erbteil zu bestimmen. Bei drei Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil des jeweiligen Kindes ein Drittel des Nachlasses. Daraus ergibt sich ein gesetzlicher Erbteil von insgesamt einem Drittel des Nachlasses.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/6 des Nachlasses. Wenn der Nachlass beispielsweise 150.000 Euro beträgt, ergibt sich ein Pflichtteil von 25.000 Euro pro Kind. Die Kinder hätten also einen Anspruch auf insgesamt 75.000 Euro (3 x 25.000 Euro) als Pflichtteil.

Fazit

Der Pflichtteil im Erbrecht ist ein wichtiger Aspekt, den Erblasser bei der Testamentserstellung und Nachlassplanung berücksichtigen sollten. Der Pflichtteil steht bestimmten Angehörigen des Erblassers zu, auch wenn sie vom Erblasser enterbt wurden. Die Höhe des Pflichtteils ist gesetzlich festgelegt und kann je nach individueller Situation variieren.

Es gibt jedoch Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten, wie beispielsweise bei Schenkungen oder beim Berliner Testament. Auch wenn das Berliner Testament den Pflichtteilsergänzungsanspruch vermeiden soll, gibt es hierbei keine Garantie. Erblasser sollten daher im Vorfeld sorgfältig abwägen, welche Regelungen sie treffen möchten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

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