Die Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr ist ein wichtiger Schwerpunkt der EU. Die Richtlinie 2013/11/EU und die Verordnung (EU) Nr. 524/2013, auch bekannt als ODR-Verordnung, verfolgen das Ziel, europaweit Schlichtungsangebote für Verbraucher zu ermöglichen. Dies trägt zur Förderung des Vertrauens in den Binnenmarkt bei und soll das Wachstum des grenzüberschreitenden Handels stärken.

Welche Unternehmen sind von der Informationspflicht betroffen?

Die Informationspflichten zur Online-Streitbeilegung gelten für alle Unternehmer mit Sitz in der EU, die an EU-Verbraucher Waren und/oder Dienstleistungen verkaufen oder erbringen, die auf einer Webseite oder auf elektronischem Wege angeboten werden. Auch auf Handelsplattformen wie eBay oder Amazon müssen entsprechende Informationen eingestellt werden.

Welche Pflichten haben Onlinehändler?

Ab dem 09.01.2016 müssen Onlinehändler auf ihrer Webseite einen „leicht zugänglichen“ Link zur neuen Plattform für Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden, kurz „OS-Plattform“, einrichten. Die OS-Plattform soll eine unabhängige, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern innerhalb der Europäischen Union ermöglichen. Die OS-Plattform ist derzeit noch nicht funktionsfähig, aber Onlinehändler sollten den Link dennoch einrichten, um Abmahnungen zu vermeiden. Neben dem Link muss auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers leicht zugänglich sein.

Um Onlinehändlern einen schnellen Überblick über die ODR-Verordnung und ihre Informationspflichten zu bieten, haben wir eine Tabelle mit den wichtigsten Informationen zusammengestellt:

Thema Beschreibung
ODR-Verordnung EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Anwendungsbereich Informationspflichten gelten für alle EU-Unternehmer, die Verbrauchern Waren und Dienstleistungen anbieten.
Informationspflichten Onlinehändler müssen einen „leicht zugänglichen“ Link zur OS-Plattform einrichten und eine E-Mail-Adresse angeben.
OS-Plattform Unabhängige, effektive, schnelle und faire Online-Streitbeilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten.

Die ODR-Verordnung soll das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern in den grenzüberschreitenden elektronischen Handel stärken und zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen.

Um den Anforderungen der ODR-Verordnung gerecht zu werden, müssen Onlinehändler sicherstellen, dass die Verbraucher leicht auf die Informationen zugreifen und den Link zur OS-Plattform leicht finden können. Hier sind einige Empfehlungen, die Onlinehändlern helfen können:

  • Der Link zur OS-Plattform sollte leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Webseite platziert werden. Ein guter Ort dafür ist beispielsweise die Fußzeile der Webseite.
  • Eine kurze Erklärung darüber, was die OS-Plattform ist und wie sie genutzt werden kann, kann Verbrauchern helfen, das Angebot zu verstehen und effektiv zu nutzen.
  • Wenn der Online-Shop mehrere Sprachen unterstützt, sollte der Link zur OS-Plattform auch in jeder dieser Sprachen verfügbar sein.
  • Onlinehändler sollten auch sicherstellen, dass sie über ein internes Beschwerdemanagement-System verfügen, das es ihnen ermöglicht, schnell auf Verbraucherbeschwerden zu reagieren.

Neben der Einrichtung des Links zur OS-Plattform sollten Onlinehändler auch sicherstellen, dass sie alle anderen Anforderungen der ODR-Verordnung erfüllen. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung einer E-Mail-Adresse, über die Verbraucher Kontakt aufnehmen können.

Die ODR-Verordnung ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer besseren Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Durch die Einrichtung einer unabhängigen, effektiven und fairen Plattform wird es Verbrauchern einfacher gemacht, ihre Rechte durchzusetzen, ohne teure Gerichtsverfahren durchlaufen zu müssen. Für Onlinehändler ist es wichtig, sich über die Anforderungen der ODR-Verordnung zu informieren und sicherzustellen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen.